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- maximal 25 km/h bbH *
- einsitzig
- Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
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- maximal 45 km/h bbH *
- Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
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- bis 125 ccm Hubraum und
- nicht mehr als 11 kW Motorleistung.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h bbH1) gefahren werden.
Eingeschlossene Klasse: M
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- bis 25 kW Motorleistung und
- einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW
2 Jahre nach Erteilung der Klasse A dürfen alle Krafträder gefahren werden.
Eingeschlossene Klassen: A1, M
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- über 25 kW Motorleistung
oder
- einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW.
Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M
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- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
- Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
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Als Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH1) von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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- Mit dem „alten“, vor dem 01.04.1980 erteilten, Führerschein der Klasse 3 oder 4 dürfen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 gefahren werden. |
Wer den "alten" Führerschein der Klasse 1a hat und leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte, muss den Führerschein umtauschen. |
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